Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks
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(Nr. 3433.) Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom 19. März 1908.
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
- Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen:
- im europäischen Auslande – mit Ausnahme von Island und den Faröern – ausgestellte Schecks binnen drei Wochen,
- in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat,
- in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canada, Neu-Fundland, Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und Cap Verdischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten,
- sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte Schecks binnen drei Monaten. [86]
- Die Fristen gelten auch für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält.
- Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen:
- Berlin, den 19. März 1908.