Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 13, Seite 85 - 86
Fassung vom: 19. März 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. März 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3433.) Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom 19. März 1908.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:

Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen:
im europäischen Auslande – mit Ausnahme von Island und den Faröern – ausgestellte Schecks binnen drei Wochen,
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat,
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canada, Neu-Fundland, Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und Cap Verdischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten,
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte Schecks binnen drei Monaten. [86]
Die Fristen gelten auch für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält.
Berlin, den 19. März 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.