Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 16, Seite 266
Fassung vom: 20. April 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. April 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2569.) Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug. Vom 20. April 1899.

Auf Grund des §. 50 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen:

Vom 1. Juni 1899 ab wird der Börsenterminhandel in Kammzug, insoweit er nicht die Abwickelung der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte zum Gegenstande hat, untersagt. Vom 1. Mai 1900 ab ist in Ansehung der vor dem 1. Juni 1899 abgeschlossenen Geschäfte auch die Abwickelung im Börsenterminhandel nicht mehr gestattet.
Berlin, den 20. April 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.