Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern
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(Nr. 2248.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern. Vom 14. Juni 1895.
Auf Grund des §. 1 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) hat der Bundesrath beschlossen,
- Seeleute, welche zur Besatzung deutscher Hochseefischereidampfer gehören, vom 1. Juli 1895 ab nach Maßgabe des bezeichneten Gesetzes für versicherungspflichtig zu erklären.
- Berlin, den 14. Juni 1895.