Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenzeichen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenzeichen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 3, Seite 5
Fassung vom: 19. Januar 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Januar 1882
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1457.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenzeichen. Vom 19. Januar 1882.

Zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß bezüglich der Waarenzeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs in den Niederlanden sowie in deren Kolonien und die niederländischen Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Waarenzeichen den Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und bis nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den anderen der vertragschließenden Theile in Kraft bleiben.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 19. Januar 1882.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
v. Boetticher.