Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen Markenschutzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 4, Seite 7
Fassung vom: 27. Januar 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1882
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1458.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 27. Januar 1882.

Zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die Angehörigen des Deutschen Reichs in Rumänien und die rumänischen Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den anderen der vertragschließenden Theile in Kraft bleiben.
Berlin, den 27. Januar 1882.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
v. Boetticher.