Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 26, Seite 301
Fassung vom: 13. September 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. September 1875
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(Nr. 1083.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 13. September 1875.

Zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die Angehörigen des Deutschen Reiches in Belgien und die belgischen Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, nach Maßgabe der in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten die Hinterlegung ihrer Marken, und zwar in Belgien bei dem Sekretariat (greffe) des Handelsgerichts in Brüssel, zu bewirken haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 1875.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.