Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Abkommens über die Lazarettschiffe sowie den Vorbehalt, mit dem das Abkommen vom Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Abkommen vom Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 42, Seite 730
Fassung vom: 9. September 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. September 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3377.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Abkommen vom Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist. Vom 9. September 1907.

Das vorstehend abgedruckte Abkommen über die Lazarettschiffe vom 21. Dezember 1904 ist von den Staaten, deren Vertreter es unterzeichnet haben, mit Ausnahme Persiens und Serbiens ratifiziert worden, von Japan auch für Korea.

Die Ratifikationsurkunden sind gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens im Haag hinterlegt worden. Die Protokolle über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden des Reichs, Österreich-Ungarns, Belgiens, Chinas, Dänemarks, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinigten Staaten von Mexiko, Griechenlands, Japans, für sich und Korea, Luxemburgs, Montenegros, der Niederlande, Perus, Portugals, Rumäniens, Rußlands, Siams und der Schweiz sind am 26. März 1907, über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Frankreichs am 10. April 1907, derjenigen Spaniens am 10. Mai 1907 und derjenigen Italiens am 14. August 1907 aufgenommen worden.
Gemäß Artikel 5 des Abkommens sind ferner von Nichtsignatarmächten dem Abkommen beigetreten:
Guatemala am 24. März 1906 und
Norwegen am 8. Januar 1907.
Der Vorbehalt, mit dem das Abkommen von dem Reiche unterzeichnet und ratifiziert worden ist, ist mit deutscher Übersetzung nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 9. September 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Tschirschky.


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Der auf der Haager Konferenz zur Beratung eines Abkommens über die Lazarettschiffe von dem Bevollmächtigten des Reichs in der Sitzung vom 21. Dezember 1904 erklärte Vorbehalt, mit dem das Abkommen für das Reich unterzeichnet und ratifiziert worden ist, lautet wie folgt:
  (Übersetzung.)
Le Gouvernement Impérial se réserve la faculté de ne pas appliquer la présente Convention vis-à-vis des États dans les ports desquels des droits et taxes sont imposés aux navires hospitaliers allemands à un profit autre que celui de l’État.
Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, das Abkommen solchen Staaten gegenüber nicht zur Anwendung zu bringen, in deren Häfen deutschen Lazarettschiffen Gebühren und Abgaben zu Gunsten sonst jemandes als des Staates auferlegt werden.