Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika gemachten Vorbehalte

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Unterzeichnung und der Ratifikation gemachten Vorbehalte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 4, Seite 19 - 21
Fassung vom: 9. Januar 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Januar 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3288.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Unterzeichnung und der Ratifikation gemachten Vorbehalte. Vom 9. Januar 1907.

Die Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April nebst Zusatzprotokoll vom selben Tage, die in Nr. 52 des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1906 Seite 891 ff. als Anlage des Gesetzes vom 21. Dezember 1906 zur Ausführung der Generalakte (Reichs-Gesetzbl. S. 889) abgedruckt ist, ist von den Staaten, deren Vertreter sie unterzeichnet haben, ratifiziert worden.

Die Ratifikationsurkunden dieser Staaten sind in Madrid hinterlegt worden. Das Protokoll über die Hinterlegung ist am 31. Dezember 1906 aufgenommen worden. Der im Zusatzprotokolle vorgesehene Beitritt Marokkos zu der Generalakte ist am 18. Juni 1906 erfolgt.
Der Vorbehalt, mit dem die Generalakte nebst Zusatzprotokoll von den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet und ratifiziert worden ist, sowie eine in die Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten aufgenommene Resolution des Amerikanischen Senats vom 12. Dezember 1906 sind mit deutscher Übersetzung nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 9. Januar 1907.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


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Der in der Plenarsitzung der Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906 von dem ersten Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte Vorbehalt, mit dem die Vereinigten Staaten die Generalakte dieser Konferenz nebst Zusatzprotokoll unterzeichnet und ratifiziert haben, lautet wie folgt:

  (Übersetzung.)
Le Gouvernement des Etats-Unis d’Amérique n’ayant pas d’intérêts politiques au Maroc et n’ayant été, en prenant part à cette Conférence, animé de désirs et intentions autres que de contribuer à assurer à toutes les nations l’égalité la plus étendue au Maroc en matière de commerce, de traitement et de prérogative et d’y faciliter l’introduction de réformes dont le résultat serait un bien-être général basé sur une cordialité complète en relations extérieures et une stabilité administrative intérieure, déclare: qu’en s’associant aux Règlements et Déclarations de la Conférence par la signature de l’Acte Général, sous réserve de ratification en conformité avec les lois constitutionnelles, ainsi que du Protocole additionnel et en acceptant leur application aux citoyens et aux intérêts américains au Maroc, il ne prend sur lui aucune obligation ou responsabilité par rapport aux mesures qui pourraient être nécessaires pour la mise à exécution des dits Règlements et Déclarations.
Da die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika keine politischen Interessen in Marokko hat und bei ihrer Beteiligung an dieser Konferenz von keinen anderen Wünschen und Absichten geleitet war, als in Marokko zur Sicherung der umfassendsten Gleichheit auf den Gebieten des Handels, der Behandlung und der Vorzugsrechte für alle Nationen mitzuwirken und die Einführung von Reformen zur Erreichung allgemeiner Wohlfahrt auf der Grundlage vollkommener Herzlichkeit der auswärtigen Beziehungen und wohlgeordneter innerer Verwaltung zu erleichtern, so gibt sie die Erklärung ab, daß sie zwar durch Unterzeichnung der Generalakte, die unter dem Vorbehalte der Ratifikation gemäß den Verfassungsgesetzen erfolgt, sowie des Zusatzprotokolls sich den Reglements und Erklärungen der Konferenz anschließt und ihre Anwendung auf die amerikanischen Bürger und Interessen in Marokko gutheißt, daß sie aber damit keine Verpflichtung oder Verantwortung in Ansehung der Maßregeln übernimmt, die zur Ausführung der erwähnten Reglements und Erklärungen erforderlich sein könnten.


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Die in die Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommene Resolution, womit der Senat der Vereinigten Staaten am 12. Dezember 1906 die Generalakte der Konferenz von Algeciras genehmigt hat, lautet wie folgt:

  (Übersetzung.)
Resolved as a part of this act of ratification that the Senate understands that the participation of the United States in the Algeciras-conference and in the formulation and adoption of the general act and protocol which resulted therefrom, was with the sole purpose of preserving and increasing its commerce in Morocco, the protection as to life, liberty and property of its citizens residing or travelling therein, and of aiding by its friendly offices and efforts in removing friction and controversy which seemed to menace the peace between powers, signatory with the United States to the treaty of eighteen hundred eighty, all of which are on terms of amity with this government, and without purpose to depart from the traditional American foreign policy which forbids participation by the United States in the settlement of political questions which are entirely European in their scope.
Folgende Resolution wird als Teil dieses Ratifikationsakts gefaßt: Der Senat betrachtet es als selbstverständlich, daß die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der Algeciraskonferenz sowie bei der Formulierung und Annahme der daraus hervorgegangenen Generalakte nebst Protokoll zu dem alleinigen Zwecke erfolgt ist, um ihren Handel in Marokko zu erhalten und zu vermehren, um Leben, Freiheit und Eigentum ihrer dort wohnenden oder reisenden Bürger zu schützen und um durch ihre freundschaftlichen Dienste und Bemühungen zur Beseitigung von Reibungen und Meinungsverschiedenheiten behilflich zu sein, die den Frieden zwischen Mächten, welche mit den Vereinigten Staaten den Vertrag von 1880 unterzeichnet haben und sämtlich auf freundschaftlichem Fuße mit dieser Regierung stehen, zu bedrohen schienen, daß es aber nicht der Zweck war, von der überlieferten auswärtigen Politik Amerikas abzuweichen, die eine Beteiligung der Vereinigten Staaten bei der Regelung politischer Fragen von lediglich europäischer Bedeutung verbietet.