Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 18, Seite 314 - 338
Fassung vom: 30. Mai 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1870
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(Nr. 505.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung mit §. 21. der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869 (Bundesgesetzbl. S. 660.) hat der Bundesrath die nachstehenden

Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

erlassen: [315]

1. Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuermannsprüfungen, beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.
Jede dieser Kommissionen besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:
1) einem Vorsitzenden;
2) und 3) zwei an öffentlichen Navigationsschulen fungirenden Navigations-Lehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur Einer der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule angehören darf;
4) und 5) zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Bundes-Kriegsmarine oder Schiffsführer auf großer Fahrt gewesen sind oder noch sind.

§. 2. Bearbeiten

Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der Prüfungen stattfindet, bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Bundeskanzler ernannten Inspektor (§. 23.) Kenntniß zu geben.

§. 3. Bearbeiten

Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden:
a) der Geburtsschein;
b) glaubhafte Nachweisung über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15. Lebensjahres folgenden, mindestens 33monatlichen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens 12 Monate entweder als Vollmatrose auf Segelschiffen der Handelsmarine oder als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-Kriegsmarine zugebracht sind.
Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden:
a) das Befähigungszeugniß zum Steuermann (§. 7. b. der Vorschriften vom 25. September 1869). Sofern die Meldung auf die in den §§. 15. und 16. der Vorschriften enthaltenen Uebergangsbestimmungen gestützt wird, ist an Stelle des Befähigungszeugnisses als Steuermann der Nachweis der vor dem 1. Mai 1870. erfolgten Zulassung als Untersteuermann, Steuermann oder Obersteuermann, beziehungsweise der vor dem 1. Mai 1870. erfolgten Ablegung der Oldenburgischen oder Bremischen Untersteuermanns-Prüfung und der Zurücklegung der vorschriftsmäßigen Fahrzeit zu erbringen; [316]
b) vollgültige Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann (§. 7. und §. 15. der Vorschriften) folgende mindestens 24 monatliche Fahrzeit zur See in der Funktion als Steuermann auf Kauffahrteischiffen;
c) die schriftlichen Aufzeichnungen der während dieser Fahrzeit gemachten Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge.
Der Vorsitzende entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung noch anderer Mitglieder der Kommission – über die Zulassung und theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit.

§. 4. Bearbeiten

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische, und
c) eine mündliche Prüfung, von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen.

§. 5. Bearbeiten

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. mit einem * bezeichneten Gegenständen.

§. 6. Bearbeiten

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen.

§. 7. Bearbeiten

Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. [317]

§. 8. Bearbeiten

Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I. und II.) läßt das Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist.

§. 9. Bearbeiten

Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen jeder Lösung eine der Censuren: „Genügend“ oder „Nicht Genügend“. Wenn die Navigationslehrer sich über eine Censur nicht einigen, so hat die Prüfungskommission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Censuren und deren endgültige Feststellung übertragen.
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermanns-Prüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 13a, C 13b, C 14, a) 17a und C 17b der Anlage I., bei der Schiffer-Prüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 16b, C 16c, C 17, C 22a und C 22b der Anlage II., und außerdem bei der betreffenden Prüfung mindestens noch in fünf nautischen und drei anderen Fächern die Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“.

§. 10. Bearbeiten

Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine praktische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten, sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schifferprüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer. (Vergl. Anlage I. C Nr. 8. und 9. und Anlage II. C Nr. 9., 10. und 23.).
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die praktische Prüfung selbst abzunehmen.
Jedem Prüflinge müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier verschiedene Aufgaben gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche mindestens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend“ gelöst haben, erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“, die übrigen das Prädikat: „Nicht bestanden. “ [318]

§. 11. Bearbeiten

Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.

§. 12. Bearbeiten

Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten.
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht, oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die Landesregierung.

§. 13. Bearbeiten

Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüflingskommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte vermerkt werden.

§. 14. Bearbeiten

Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schriftlichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und die praktische Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet.

§. 15. Bearbeiten

Ob und welche von den in allen drei Prüfungs-Abschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammt-Ausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. [319]

§. 16. Bearbeiten

Die Prüfungskommission fertigt die Prüfungszeugnisse aus und zwar:
a) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung beziehentlich die Schiffer-Prüfung bestanden und die in §. 7. der „Vorschriften“ unter: a. bestimmte Fahrzeit zurückgelegt haben, nach Maaßgabe der Formulare unter A. und B. ;
b) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung bestanden, aber die in §. 7.1. Litt. a. der „Vorschriften“ bestimmte Fahrzeit noch nicht zurückgelegt habcen, nach Maaßgabe des unter C. angehängten Formulars.

§. 17. Bearbeiten

Auf Grund der in §. 16. unter a. gedachten Prüfungszeugnisse werden von der dazu ermächtigten Behörde die Befähigungszeugnisse (§. 31. der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.) nach den Formularen unter D. und E. ausgefertigt.
Denjenigen, welche nur Prüfungszeugnisse nach der Vorschrift in §. 16. unter b. (Formular C.) erhalten haben, wird später, sofern sie sich über die erfolgte Zurücklegung der erforderlichen Fahrzeit gehörig und glaubhaft ausweisen, von der Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formulare unter D. ausgefertigt.
Steuerleute, welche auf Grund des §. 11. der „Vorschriften“ als Führer von Segelschiffen unter 250 Tonnen Tragfähigkeit und von Dampfschiffen jeder Größe in Europaischer Fahrt zugelassen zu werden wünschen, haben die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit als Steuermann, von welcher wenigstens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein müssen, nachzuweisen. Auf Grund dieses Nachweises und des Befähigungszeugnisses als Steuermann wird denselben sodann von der Behörde ein weiteres Befähigungszeugniß nach dem Formulare F. ausgefertigt.

§. 18. Bearbeiten

Solchen, welche nachweislich Gelegenheit haben, nach bestandener Steuermannsprüfung sofort als Steuermann angemustert zu werden, kann die Prüfungskommission ausnahmsweise das Prüfungszeugniß mit der Bemerkung ausstellen, daß solches für die nächste Reise beziehentlich Anmusterungsperiode die Stelle als Befähigungszeugniß vertritt.

§. 19. Bearbeiten

Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungszeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen.

§. 20. Bearbeiten

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzende, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachtheil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe verschaffen. [320]

§. 21. Bearbeiten

Die Prüfungsgebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für die Steuermannsprüfung 5 Thlr. und für die Schifferprüfung zur großen Fahrt 10 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden.

§. 22. Bearbeiten

Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes, summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden.

§. 23. Bearbeiten

Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens im Gebiete des Norddeutschen Bundes bestellt der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl Inspektoren.
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1) den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen;
2) bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind;
3) gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, falls diese den bestehenden Vorschriften zuwider einem Prüflinge das Prädikat: „Bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ statt des Prädikats: „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt.
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung herbeizuführen, so hat der Inspektor sofort dem Bundeskanzler Bericht zu erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet. [321]

2. Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt. Bearbeiten

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird eine Kommission zur Abnahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet.
Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich:
1) einem Vorsitzenden,
2) einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule und
3) einem Seeschiffahrtskundigen.
Die Mitglieder werden von der Regierung des Staates, in welchem der Sitz der Kommission sich befindet, ernannt.
Ein Lehrer, welcher dem Prüflinge Behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

§. 2. Bearbeiten

Die Meldung zur Prüfung ist jederzeit zulässig. Sie geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheines und vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten Lebensjahres folgenden, mindestens 60monatlichen Fahrzeit zur See.
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung der beiden anderen Mitglieder der Kommission – über die Zulassung, macht dem Prüfling darüber Eröffnung und setzt für den Fall der Zulassung den Prüfungstermin fest.

§. 3. Bearbeiten

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage III. genannten Gegenstände (wobei unter den in Abschnitt D. Ziff, 1. 2. 3. und 5. dieser Anlage erwähnten Schiffen nur die auf kleiner Fahrt vorkommenden Seeschiffe zu verstehen sind) und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche, von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen.

§. 4. Bearbeiten

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage III. mit einem * bezeichneten Gegenständen. [322]

§. 5. Bearbeiten

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maaßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen.

§. 6. Bearbeiten

Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Fahrzeit und später die Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen.

§. 7. Bearbeiten

Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage III.) läßt das Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird voll einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist.

§. 8. Bearbeiten

Im Laufe oder unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung nimmt der Navigationslehrer (§. 1. Nr. 2.) in Gegenwart der beiden anderen Mitglieder der Prüfungskommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegel-Oktanten (vergl. C. Nr. 6. der Anlage III.) vor.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann er die Prüfung selbst abhalten.
Ueber den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher sie abgenommen hat, durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

§. 9. Bearbeiten

Der Navigationslehrer und das seeschiffahrtskundige Mitglied der Prüfungskommission beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften, und ertheilen jeder Lösung eine der Censuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn sie sich über eine Censur nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende. [323]
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der Prüfungskommission ertheilten Censuren und die Feststellung endgültiger Censuren übertragen.
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C. 4., C. 5. und C. 7. (oder C. 8.) und außerdem mindestens noch in zwei anderen Fächern die Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat „Nicht bestanden“.

§. 10. Bearbeiten

Wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung nicht das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als „Nicht bestanden“ und wird der mündlichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.

§. 11. Bearbeiten

Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage III. bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die Landesregierung.

§. 12. Bearbeiten

Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte vermerkt werden.

§. 13. Bearbeiten

Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schriftlichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet. [324]

§. 14. Bearbeiten

Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.

§. 15. Bearbeiten

Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular unter G. ein Prüfungszeugniß aus, auf dessen Grund sodann die zuständige Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter H. ertheilt.

§. 16. Bearbeiten

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach 6 Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachtheil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe verschaffen.

§. 17. Bearbeiten

Die Prüfungsgebühren betragen einschließlich des etwaigen Stempels 5 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden.

§. 18. Bearbeiten

Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden.

§. 19. Bearbeiten

Wenn ein Seemann auf Grund der bestandenen Steuermannsprüfung als Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen zu werden wünscht, so hat er solches unter Vorlegung seines Befähigungszeugnisses als Steuermann, sowie vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten Lebensjahres folgenden mindestens 60monatlichen Fahrzeit zur See bei dem Vorsitzenden einer der in §. 1. genannten Prüfungskommissionen zu beantragen.
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen die Kommission nach Stimmenmehrheit.
Wird der Antrag für begründet erachtet, so wird solches der zuständigen Behörde angezeigt, welche dann das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter J. ausfertigt. [325]
Die weiteren Bestimmungen über diese Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen.

§. 20. Bearbeiten

Den zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prüfungswesens im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom Bundeskanzler bestellten Inspektoren stehen die laut §. 23. der Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt ihnen zugewiesenen Befugnisse auch bezüglich der Schifferprüfungen für kleine Fahrt zu.
Berlin, den 30. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Anlage I. Steuermannsprüfung. Bearbeiten

Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen. Bearbeiten

*1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der Seekarten und des Nautical Almanac nothwendig ist.

B. Mathematik. Bearbeiten

*1. Arithmetik. Bearbeiten

a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades. [326]
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln,
c) Rechnen mit Logarithmen.

*2. Planimetrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkel, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises.

*3. Stereometrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern.

4. Ebene Trigonometrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
*b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

5. Sphärische Trigonometrie. Bearbeiten

Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung.

C. Nautik. Bearbeiten

*1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
*3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
*4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung des Kompasses; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekommenen Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
*5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist.
*6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen. [327]
*7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz; Breite und Länge; Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
9) Benutzung des künstlichen Horizonts.
10) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
11) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
12) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe und Halbmesser.
13) Bestimmung der Breite:
*a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian,
*b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians,
*c) durch zwei Sonnenhöhen vermittelst Annäherung.
*14) Bestimmung der Mißweisung:
*a) durch Amplituden der Sonne,
*b) durch Azimuthe der Sonne.
*15) Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrig-Wasser.
*16) Bestimmung der Ortszeit durch Einzelhöhen der Sonne und Fixsterne.
17) Bestimmung der Länge:
*a) durch Chronometer,
*b) durch Monddistanzen mit beobachteten Höhen.
*18) Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft. Bearbeiten

1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3) Stauung der Ladung.
4) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
5) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe.
6) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
7) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen. [328]

Anlage II. Schifferprüfung für große Fahrt. Bearbeiten

Die Prüfung für Schiffer auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen. Bearbeiten

*1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac, des Lootsenkommandos und der Segelanweisung nothwendig ist.

B. Mathematik. Bearbeiten

*1. Arithmetik. Bearbeiten

a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln,
c) Rechnen mit Logarithmen.

*2. Planimetrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises.

*3. Stereometrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke,
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. [329]

*4. Ebene Trigonometrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln,
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

*5. Sphärische Trigonometrie. Bearbeiten

a) Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung,
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

C. Nautik. Bearbeiten

1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
*4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung des Kompasses; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekommenen Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
*5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist.
*6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
*7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8) Segeln im größten Kreise.
9) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
10) Benutzung des künstlichen Horizonts.
11) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
12) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
13) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe und Halbmesser.
*14) Berechnung der Kulminationszeit der Gestirne.
15) Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. [330]
16) Bestimmung der Breite
*a) durch Höhen der Gestirne im Meridian,
*b) durch Höhen der Sonne und Fixsterne in der Nähe des Meridians,
*c)durch zwei Sonnenhöhen,
*17) Bestimmung der Mißweisung
a) durch Amplituden der Sonne,
b) durch Azimuthe der Sonne.
18) Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse an Bord.
19) Berechnung der Hochwasserzeit. Berichtigung der Lothung auf Niedrigwasser.
20) Bestimmung der Ortszeit
a) durch Einzelhöhen der Gestirne,
*b) durch gleiche Höhen der Sonne.
*21) Bestimmung von Stand und Gang der Chronometer.
22) Bestimmung der Länge
*a) durch Chronometer,
*b) durch Monddistanzen.
23) Gebrauch der Barometer und-Thermometer.
*24) Kenntniß der Luft- und Meeresströmungen im Allgemeinen und des Gesetzes der Stürme im Besonderen.
*25) Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft. Bearbeiten

1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und des Gewichts der Anker.
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
4) Stauung der Ladung.
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
*6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe.
7) Gebrauch des Signalbuchs für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See-Unfällen. [331]

Anlage III. Schifferprüfung für kleine Fahrt. Bearbeiten

Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen. Bearbeiten

Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß emer anderen Sprache für genügend erklären.

B. Mathematik. Bearbeiten

*1) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen und die Regeldetri.
2) Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel.

C. Nautik. Bearbeiten

1) Begriff der geographischen Breite und Länge.
*2) Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse.
*3) Einrichtung und Gebrauch der gewöhnlichen Loggs.
*4) Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite.
*5) Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge, sowie nach Lothungen; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte.
6) Gebrauch des Spiegel-Oktanten.
*7) Berichtigung der beobachteten Sonnenhöhe.
*8) Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian.
*9) Bestimmung der Hochwasserzeit.
10) Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft. Bearbeiten

1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und des Gewichts der Anker.
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
4) Stauung der Ladung.
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe.
7) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See-Unfällen.

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