Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 9, Seite 37
Fassung vom: 22. März 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. März 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[37]


(Nr. 2751.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz. Vom 22. März 1901.

Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen,

die auf den Inhaber ausgegebenen Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz vom Jahre 1900 über ein vierprozentiges Anlehen im Betrage von 500.000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Berlin, den 22. März 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.