Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 38, Seite 275
Fassung vom: 24. August 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. September 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2990.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 24. August 1903.

Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,

die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf Grund des Vertrags zwischen dem Reichskanzler und der genannten Gesellschaft vom 15. November 1902 auszugebenden Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet zu erklären.
Norderney, den 24. August 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.