Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen / Anlage B. Obduktionsverfahren

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 27, Seite 403 - 415
Fassung vom: 27. Juni 1895
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Bekanntmachung: 8. Juli 1895
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[403]

Anlage B.
Anweisung
für das
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.

I. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden.

§. 2. Bearbeiten

Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth aber, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokolle zu erwähnen.

§. 3. Bearbeiten

Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.

§. 4. Bearbeiten

Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen.

II. Verfahren bei der Obduktion. Bearbeiten

§. 5. Bearbeiten

Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung festzustellen. Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.

§. 6. Bearbeiten

Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), [404] welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben.

§. 7. Bearbeiten

In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden müssen.

Die Obduktion. Bearbeiten

§. 8. Bearbeiten

Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im Allgemeinen das in den §§. 9 bis 26 angegebene Verfahren.
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.

§. 9. Bearbeiten

Die Obduktion zerfällt in zwei Theile:
1. die äußere Besichtigung,
2. die innere Besichtigung.

1. Die äußere Besichtigung. Bearbeiten

§. 10. Bearbeiten

Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im Allgemeinen und seine einzelnen Theile.
Was den Körper im Allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln:
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Ernährungszustand.
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen. [405]

2. Die innere Besichtigung. Bearbeiten

§. 11. Bearbeiten

Zum Zweck der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen.

§. 12. Bearbeiten

Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu öffnen. Schließlich folgt die Untersuchung der Extremitäten.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher Befund erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen.
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den letzteren Fällen nach Maß oder Gewicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln.

§. 13. Bearbeiten

Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt oder ein langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel verläuft und bis zur Schambeinfuge sich erstreckt. Am Bauche wird die Haut bis gegen die Wirbelsäule abgetrennt. Vom Halse wird die Haut soweit abpräparirt, daß die Luftröhre, die Ohrspeicheldrüsen und der Kehlgang freigelegt sind. Die vorderen Extremitäten werden vom Thorax, die hinteren Extremitäten von der unteren Seite des Beckens nach jeder Seite zurückgelegt.
Bei dieser Arbeit ist der Grad der etwa schon eingetretenen Fäulniß festzustellen. Ferner sind gleichzeitig die etwaigen krankhaften Veränderungen der genannten Theile zu ermitteln und zu beschreiben.
Bei Thieren, welche an Milzbrand, Tollwuth oder Rotz (Wurm) gelitten haben, ist das Abziehen der Haut verboten (§§. 33, 39 und 43 des Gesetzes).

§. 14. Bearbeiten

Die Bauchhöhle wird durch Längs- und Querschnitt eröffnet. Der Längsschnitt erstreckt sich vom Schaufelknorpel des Brustbeins bis zur Schambeinfuge, der Querschnitt von der letzten Rippe der einen bis zu der entsprechenden Rippe der anderen Seite. Bei der Anlegung des Längsschnitts ist zuerst ein ganz kleiner Einschnitt hinter dem Schaufelknorpel in das Bauchfell zu machen und beim Einschneiden darauf zu achten, ob Gas oder Flüssigkeit austreten. In die Oeffnung wird zuerst der Zeige- und dann auch der Mittelfinger der linken Hand eingeführt und zwischen den beiden Fingern der Schnitt bis an die Schambeinfuge verlängert. Es ist überhaupt die größte Vorsicht zur Vermeidung einer Verletzung der dicht an der Bauchwand gelegenen Organe anzuwenden. Nach [406] der Eröffnung der Bauchhöhle ist die Lage der Organe, der etwa vorhandene abnorme Inhalt, die Farbe der vorliegenden Theile und der Stand des Zwerchfelles festzustellen.
Nachdem die allgemeinen Verhältnisse der Bauchhöhle ermittelt worden sind, ist die Eröffnung der Brusthöhle vorzunehmen. Die Sektion der Bauchhöhle folgt in der Regel erst der Untersuchung der Brusthöhle. Nur in den Fällen, wo bestimmte Gründe vorhanden sind, die den Tod veranlassende Veränderung in der Bauchhöhle zu vermuthen, ist sofort die weitere Sektion der Organe der Bauchhöhle anzuschließen.

Die Sektion der Brusthöhle. Bearbeiten

§. 15. Bearbeiten

Die Brusthöhle wird an der unteren Wand geöffnet. Es werden die Rippen oberhalb der Ansatzstellen an die Rippenknorpel mit einer Säge oder einer Knochenscheere durchschnitten, wobei eine Verletzung der Lungen, des Herzbeutels und der am Eingange in die Brusthöhle gelegenen Gefäße zu vermeiden ist. Dann wird das Zwerchfell, soweit es zwischen den Endpunkten der Säge- oder Schnittlinien angeheftet ist, von dem Schaufelknorpel und den Knorpeln der falschen Rippen abgelöst und das Brustbein, nachdem Mittelfell und Herzbeutel sorgfältig abgetrennt worden sind, nach vorn zurückgeschlagen.
Darauf ist das Verhalten des Brustfelles, die Beschaffenheit und die Menge des in den Brustfellsäcken etwa vorhandenen abnormen Inhalts und der Ausdehnungszustand der Lungen zu ermitteln. Hieran schließt sich die Untersuchung des Mittelfelles und der Thymusdrüse.

§. 16. Bearbeiten

Hierauf wird der Herzbeutel geöffnet, sein Inhalt in Bezug auf Beschaffenheit und Menge geprüft und der Zustand des Herzbeutels selbst ermittelt. Nachdem dann die Lage des Herzens, seine Größe, Gestalt, Farbe, Konsistenz und der Blutgehalt seiner oberflächlichen Gefäße festgestellt worden sind, wird das Herz in seiner natürlichen Lage geöffnet. Es wird jeder Vorhof und jede Herzkammer einzeln eröffnet. Nächstdem ist die Menge und Beschaffenheit des Blutes in jedem Herzabschnitte und die Weite der Atrioventrikularöffnungen zu bestimmen. Man nimmt zuerst das Blut aus dem rechten Vorhofe und ermittelt dessen Menge und Beschaffenheit. Dann prüft man die Weite der rechten Atrioventrikularöffnung durch Einführen der Finger der linken Hand von dem Vorhofe aus.
Hierauf nimmt und untersucht man das Blut aus der rechten Herzkammer. In derselben Weise verfährt man auf der linken Herzseite. Erst jetzt ist das Herz herauszuschneiden und sind die arteriellen Oeffnungen zuerst durch Eingießen von Wasser, sodann durch Aufschneiden zu untersuchen. Schließlich ist der Zustand des Herzfleisches zu prüfen.
Darauf folgt die Untersuchung der größeren Gefäße mit Ausnahme der hinteren Aorta. [407]

§. 17. Bearbeiten

Alsdann werden die Lungen aus der Brusthöhle herausgenommen, wobei auf ältere Verwachsungen zwischen Lungen und Rippenfell zu achten ist. Es wird das Verhalten der Lungenoberfläche festgestellt. Nachdem ferner der Luftgehalt, die Konsistenz und die Farbe der Lungen geprüft worden sind, werden große glatte Einschnitte in die Lungen gemacht und die Schnittflächen genau untersucht.
Um den Zustand der größeren Bronchien und Blutgefäße zu ermitteln, werden dieselben mit einer Scheere aufgeschnitten. Schließlich ist die Beschaffenheit des Brustbeins und der Rippen festzustellen.

Die Sektion der Bauchhöhle. Bearbeiten

1. Pferd. Bearbeiten

§. 18. Bearbeiten

Nachdem die beiden linken Lagen des Grimmdarmes nach rechts und der Mastdarm nach links aus der Bauchhöhle herausgelegt worden sind, werden Ausdehnung und Farbe der einzelnen Darmabschnitte festgestellt. Dann wird der Zwölffingerdarm an seiner Uebergangsstelle in den Leerdarm zweimal unterbunden und zwischen beiden Ligaturen durchschnitten. Nächstdem werden Leer- und Hüftdarm vom Gekröse abgetrennt und der Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abgeschnitten. Nach der Herausnahme werden beide Darmabschnitte an derjenigen Stelle, wo das Gekröse sich ansetzt, mit einer Darmscheere aufgeschlitzt. Darauf wird der Mastdarm in die Bauchhöhle zurückgezogen, dicht vor seinem Beckenstücke abgeschnitten und in der Richtung nach vom vom Gekröse abgetrennt. Um die Uebergangsstelle zwischen Grimmdarm und Mastdarm legt man eine Ligatur und schneidet dann den Mastdarm hinter der Ligatur ab. Hierauf wird der Mastdarm wie der Dünndarm aufgeschlitzt. Nachdem ferner Netz und Bauchspeicheldrüse vom Grimmdarm abgetrennt und die Aeste der vorderen Gekrösarterien durchschnitten worden sind, werden Blind- und Grimmdarm im Zusammenhange aus der Bauchhöhle herausgenommen. Der Grimmdarm wird dann an der freien Seite und der Blinddarm zwischen zwei Bandstreifen mit einer Scheere aufgeschlitzt.
Schon während des Aufschlitzens ist der Inhalt aller Darmabschnitte zu bestimmen. Ferner wird nach dem Reinigen des Darmes die Beschaffenheit aller Theile festgestellt. Jetzt werden Netz und Milz herausgenommen. Die Milz wird mitten über ihre äußere Fläche (vom oberen bis zum unteren Ende) durchschnitten. Der Zustand des Parenchyms und der Blutgehalt der Milz sind dann festzustellen.
Hierauf wird zuerst die linke und nach ihrer Untersuchung die rechte Niere herausgeschnitten und jede für sich untersucht. Nachdem die Kapsel der Niere entfernt worden ist, werden Größe, Gestalt, Farbe und etwa vorhandene krankhafte Veränderungen bestimmt. Alsdann wird über den konvexen Rand der Niere ein Längsschnitt durch die ganze Dicke des Organs bis zum Nierenbecken geführt und, nachdem die Schnittflächen abgespült worden sind, werden Mark- [408] und Rindensubstanz und das Nierenbecken untersucht. Darauf folgt die Untersuchung der Nebennieren und der Harnleiter.
Nachdem dann auch noch die Harnblase an ihrer unteren Wand durch einen Längsschnitt geöffnet und ihr Inhalt bestimmt worden ist, werden Harnblase, Mastdarm und die mit ihnen in Verbindung stehenden Geschlechtsorgane im Zusammenhange aus der Beckenhöhle herausgenommen. Jetzt folgt hintereinander die Untersuchung der Harnblase – bei männlichen Thieren: der Vorsteherdrüse, der Samenblasen, der Ruthe mit der Harnröhre –, bei weiblichen Thieren: der Scheide, der Gebärmutter, der Trompeten, der Eierstöcke und der sonstigen Anhänge. Schließlich wird der Mastdarm an der oberen Wand aufgeschnitten.
Magen und Zwölffingerdarm werden in ihrer natürlichen Lage mit der Scheere aufgeschnitten, und zwar der Magen an seiner großen Krümmung, der Zwölffingerdarm an seiner unteren Seite. Während des Aufschlitzens wird der Inhalt beider bestimmt.
Dann wird die Mündung des Lebergallenganges betrachtet, der Inhalt aus demselben hervorgepreßt, die Ausflußmöglichkeit der Galle durch Druck auf den Lebergallengang festgestellt und schließlich der Lebergallengang aufgeschnitten. Darauf wird die Pfortader untersucht.
Dann werden Magen und Zwölffingerdarm zur weiteren Prüfung herausgeschnitten. Jetzt folgt die Untersuchung der Bauchspeicheldrüse. Die Leber wird, nachdem ihre Lage bestimmt worden ist, aus der Bauchhöhle herausgenommen. Nachdem die Oberfläche, die Größe und Gestalt der einzelnen Lappen geprüft worden ist, wird durch jeden Lappen ein großer langer Schnitt geführt und der Blutgehalt, sowie die Beschaffenheit des Lebensparenchyms ermittelt.
Ferner wird das Zwerchfell herausgeschnitten und untersucht. Hieran schließt sich die Untersuchung des Dünn- und Mastdarmgekröses nebst Lymphdrüsen und Gefäßen, der hinteren Hohlvene, der Aorta mit ihren Aesten und der retroperitoräalen Lymphdrüsen.
Endlich ist der Zustand der Rücken- und Lendenwirbel, des Beckens und der umliegenden Muskeln zu ermitteln.

2. Wiederkäuer. Bearbeiten

§. 19. Bearbeiten

Nachdem das Netz untersucht und abgeschnitten worden ist, werden Pansen, Haube, Psalter und Labmagen im Zusammenhange aus der Bauchhöhle herausgenommen. Zu diesem Zweck löst man die Verbindung des Wanstes mit dem Zwerchfelle und durchschneidet den Schlund hinter dem Zwerchfelle und den Zwölffingerdarm vor einer dicht am Labmagen um denselben gelegten Ligatur. Bei dieser Arbeit ist auf etwa vorhandene abnorme Verbindungen der einzelnen Magenabtheilungen mit den Organen der Nachbarschaft zu achten. Hierauf wird die Milz vom Wanste abgelöst. Nächstdem werden die einzelnen Magenabtheilungen geöffnet. Dann wird der Hüftdarm in der Nähe der Hüftblinddarmöffnung durchschnitten und der Hüft- und Leerdarm vom Gekröse abgetrennt. Der Leerdarm [409] wird darauf, nachdem der Zwölffingerdarm am hinteren Ende unterbunden worden ist, hinter der Ligatur abgeschnitten. Es folgt alsdann die Aufschlitzung des Leer- und Hüftdarmes. Sodann wird der Mastdarm vor seinem Beckenstücke durchschnitten und bis zu der Stelle, wo er sich mit dein Zwölffingerdarme kreuzt, abgetrennt.
Hierauf wird der Zwölffingerdarm vom Gekröse abgelöst, aber nicht herausgeschnitten.
Nachdem alsdann das Gekröse des Dünndarmes untersucht worden ist, wird die vordere Gekröswurzel durchschnitten und der Dickdarm im Zusammenhange herausgenommen. Ferner werden die Windungen des Grimmdarmlabyrinths von einander getrennt und dann der ganze Dickdarm aufgeschlitzt. Schließlich wird der Zwölffingerdarm in seiner natürlichen Verbindung mit der Leber aufgeschnitten und die Mündung des gemeinschaftlichen Gallenganges wie beim Pferde geprüft.
Die Untersuchung und die weitere Sektion der in der Bauchhöhle gelegenen Organe erfolgt wie beim Pferde.

3. Schwein. Bearbeiten

§. 20. Bearbeiten

Nachdem der Zwölffingerdarm unter der rechten Niere zweimal unterbunden und zwischen beiden Ligaturen durchschnitten worden ist, zieht man sein hinteres, zwischen den Gekrösplatten gelegenes Ende hervor, dann trennt man das hintere Ende des Zwölffingerdarmes in Verbindung mit dem Leer- und Hüftdarme vom Gekröse und schneidet den letzteren, nachdem er dicht vor der Hüftblinddarmöffnung unterbunden worden ist, vor der Ligatur ab. Nach der Herausnahme wird der Dünndarm mit einer Scheere aufgeschlitzt. Hieran schließt sich die Untersuchung des Dünndanngekröses. Blind-, Grimm- und Mastdarm werden im Zusammenhange herausgenommen, indem man die vordere Gekröswurzel durchschneidet und den Mastdarm von seinen Verbindungen trennt. Der Mastdarm wird dicht vor seinem Beckenstücke abgeschnitten. Darauf werden die Windungen des Grimmdarmkonvolutes vorsichtig auseinandergezogen und dann alle Abtheilungen des Dickdarmes aufgeschlitzt. Nächstdem werden Netz und Milz herausgenommen. Die Untersuchung der Organe der Bauchhöhle und die weitere Sektion der letzteren erfolgt, wie beim Pferde angegeben worden ist.

4. Fleischfresser. Bearbeiten

§. 21. Bearbeiten

Nachdem der Zwölffingerdarm hinter der rechten Niere zweimal unterbunden und zwischen den Ligaturen durchschnitten worden ist, trennt man das hintere Ende des Zwölffingerdarmes, den Leerdarm, indem man die eine Platte des Dünndarmgekröses durchschneidet, den Hüftdarm und den ganzen Dickdarm im Zusammenhange vom Gekröse. Der Mastdarm wird alsdann vor seinem Beckenstücke abgeschnitten. [410]
Nach der Herausnahme des Darmes aus der Bauchhöhle werden sämmtliche Darmabschnitte hintereinander aufgeschlitzt. Alsdann wird die Milz vom Netze abgelöst und das Netz herausgeschnitten.
Die Untersuchung der in der Bauchhöhle befindlichen Organe und die weitere Sektion ist in der beim Pferde angegebenen Weise auszuführen.

Hals. Bearbeiten

§. 22. Bearbeiten

Es wird zunächst der Zustand der großen Gefäße und Nervenstämme ermittelt. Darauf wird der Kehlkopf im Zusammenhange mit der Zunge, dem Gaumensegel, der Luftröhre, dem Schlundkopfe und der Speiseröhre herausgenommen und alle Organe nach dem Aufschneiden untersucht. Die Prüfung erstreckt sich ferner auf die Schilddrüsen, die Lymphdrüsen am Halse und die Speicheldrüsen.
Schließlich ist das Verhalten der Halswirbelsäule und der Halsmuskeln festzustellen.

Kopfhöhle. Bearbeiten

§. 23. Bearbeiten

Für die Oeffnung der Kopfhöhle ist es nothwendig, daß die Haut vom Kopfe abgezogen und der letztere von der Wirbelsäule abgeschnitten wird. Nachdem hierauf die auf der Schädeldecke liegenden Weichtheile untersucht und abgelöst worden sind, wird die Schädeldecke durch Sägeschnitte getrennt. Nur wenn eine Säge nicht beschafft werden kann, darf ein Meißel benutzt werden. An der Schädeldecke wird die Oberfläche, die Schnittfläche und die Innenfläche geprüft. Dann wird die harte Hirnhaut an der äußeren und inneren Oberfläche untersucht. Ferner wird das Verhalten der vorliegenden Theile der weichen Hirnhaut bestimmt. Nächstdem wird das Gehirn aus der Kopfhöhle herausgenommen und die Beschaffenheit der weichen Hirnhaut an den Seitentheilen und dem Grunde des Gehirns, sowie der harten Hirnhaut an den entsprechenden Theilen des Schädels festgestellt.
Hieran schließt sich die Untersuchung der Blutleiter.
Nachdem Größe und Gestalt des Gehirns geprüft worden sind, werden sofort die Seitenhöhlen des Gehirns eröffnet.
Man ermittelt den Inhalt und die Ausdehnung der Seitenhöhlen, die Beschaffenheit ihrer Wandungen und der Adergeflechte.
Ferner legt man eine Reihe glatter Schnitte durch die Halbkugeln des Großhirns, durch die gestreiften Körper, die Sehhügel, die Vierhügel, das kleine Gehirn und das verlängerte Mark und beschreibt die Beschaffenheit dieser Theile. Dabei ist die Ausdehnung der dritten und vierten Hirnkammer zu berücksichtigen.
Schließlich untersucht man, nachdem die harte Hirnhaut entfernt worden ist, die Knochen am Grunde und an den Seitentheilen des Schädels. [411]

§. 24. Bearbeiten

Hieran schließt sich die Untersuchung der auf den Gesichtsknochen liegenden Weichtheile, der Ohrspeicheldrüse, des Seh- und Gehörorgans. Nachdem ferner der Unterkiefer vom Oberkiefer entfernt worden ist, werden die Zähne, der harte und weiche Gaumen und die Schleimhaut der Backen geprüft. Dann wird der Oberkiefer der Länge nach und zwar dicht neben der Nasenscheidewand durchgesägt, die Nasenscheidewand herausgeschnitten und die Schleimhaut der Nasenhöhlen untersucht.
Schließlich ist die etwa nothwendige Oeffnung der Stirn- und Oberkieferhöhlen, um deren Inhalt und Beschaffenheit zu ermitteln, und die genauere Untersuchung aller Kopfknochen auszuführen.

§. 25. Bearbeiten

Die Untersuchung der Extremitäten hat im Allgemeinen zu geschehen im Anschlusse an die anatomische Anordnung der Theile und an etwa vorhandene, im einzelnen Falle schon von außen sich kennzeichnende Abnormitäten derselben, insbesondere ist bei den infektiösen Krankheiten zu berücksichtigen das Verhalten der großen Blutgefäße, die unter Umständen ihrem ganzen Verlaufe nach freipräparirt und eröffnet werden müssen, der großen Lymphgefäße mit den sich anschließenden Lymphdrüsen, die stets durch Einschneiden genau untersucht werden müssen, und der großen Gelenke.
Hieraus ergiebt sich, daß die zur Untersuchung der Weichtheile der Extremitäten zu führenden Hauptschnitte möglichst in einer dem Verlaufe der Blut- und Lymphgefäßstämme entsprechenden Richtung geführt werden müssen, und daß die Untersuchung der Gelenke, deren zweckmäßigste Oeffnung meist durch Querschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt erfolgen muß.
Schließlich sind in Fällen, wo Veränderungen an den inneren Abschnitten der Knochen erwartet werden können, nach genauer Besichtigung der äußeren Knochenweichtheile (Periost, Bandapparate) die Knochen herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter zu untersuchen.

Wirbelsäule. Bearbeiten

§. 26. Bearbeiten

Die Oeffnung der Wirbelsäule erfolgt an der Rückenseite. Nachdem die Haut vom Rumpfe vollständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die Muskeln von den Dornfortsätzen und den Bogenstücken abpräparirt worden sind, wobei gleichzeitig die Beschaffenheit der genannten Theile zu bestimmen ist, werden die Bogen sämmtlicher Wirbel abgemeißelt. Bei dieser Arbeit ist besonders darauf zu achten, daß die Rückenmarkshäute nicht verletzt werden. Hierauf untersucht man die äußere Fläche der harten Rückenmarkshaut und, nachdem sie durch einen Längsschnitt eröffnet worden ist, ermittelt man den etwa vorhandenen abnormen Inhalt. Dann prüft man das Verhalten des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Nächstdem werden die Nervenwurzeln [412] an beiden Seiten durchschnitten, das Rückenmark am hinteren Ende herausgehoben und die unteren Verbindungen nach und nach getrennt. Beim Herausnehmen des Rückenmarks ist jede Quetschung und Knickung desselben zu vermeiden. Hierauf wird die Beschaffenheit der weichen Rückenmarkshaut an der unteren Seite ermittelt. Der Zustand des Rückenmarks wird dann dadurch geprüft, daß man mit einem dünnen und scharfen Messer eine größere Zahl von Querschnitten durch dasselbe legt. Schließlich trennt man die harte Rückenmarkshaut von den Wirbelkörpern ab und prüft das Verhalten der Wirbel und ihrer Verbindungen.

Besondere Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Seuchen. Bearbeiten

§. 27. Bearbeiten

In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die Obduktion eines Thieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein verkürztes Verfahren in der Weise angewendet werden, daß zunächst gewisse Theile oder Gegenden des Körpers untersucht werden.
Ist bei dieser Untersuchung ein positives Ergebniß nicht erlangt worden und der Krankheitszustand des Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage festzustellen, so ist die Obduktion vollständig auszuführen.
Bei dem verkürzten Verfahren sind, je nachdem die eine oder andere Seuche vermuthet wird, folgende Körpertheile zu untersuchen.

1. Bei Milzbrand. Bearbeiten

§. 28. Bearbeiten

Zunächst sind Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, wo krankhafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Kadavers wahrgenommen oder vermuthet werden, zu untersuchen.
Sodann werden Brust- und Bauchhöhle eröffnet, um den etwaigen abnormen Inhalt derselben, sowie das Verhalten der Lungen und des Herzens, des Brust- und Bauchfelles, des Gekröses, die Größe und Beschaffenheit der Milz und der in der Bauchhöhle belegenen Lymphdrüsen, ferner den Zustand der Magen- und Darmschleimhaut, der Leber und der Nieren zu ermitteln. Die Untersuchung hat sich dann auf die Lymphdrüsen der verschiedenen Körpertheile, den Schlundkopf, die Speiseröhre, den Kehlkopf und die Luftröhre auszudehnen.
Insbesondere ist die Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben und nach der Obduktion eine mikroskopische Untersuchung desselben vorzunehmen.

2. Bei Tollwuth. Bearbeiten

§. 29. Bearbeiten

Es ist vor Allem der Inhalt des Magens und Darmes und der Zustand der Schleimhaut derselben festzustellen. Nächstdem ist die Beschaffenheit der Milz, Nieren und Leber zu beschreiben. Sodann sind der Schlundkopf, die [413] Mandeln, die Zungenbalg- und Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit des Blutes, namentlich der Gerinnungszustand desselben, genau anzugeben. Schließlich ist auch der Schädel zu öffnen und das Gehirn zu untersuchen.

3. Bei Rotz (Wurm). Bearbeiten

§. 30. Bearbeiten

Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere Untersuchung der schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften Stellen der Haut und Unterhaut, einschließlich der Lymphgefäße und der nächsten Lymphdrüsen stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut zu untersuchen und zu diesem Zweck die im §. 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vorzunehmen. Alsdann werden Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungen, und die mit diesen Organen verbundenen Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber und Muskeln bestimmt.

4. Bei Maul- und Klauenseuche. Bearbeiten

§. 31. Bearbeiten

Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, am den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters erkrankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darmes zu prüfen. Schließlich ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und der Nieren auszuführen.

5. Bei Lungenseuche. Bearbeiten

§. 32. Bearbeiten

Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen, und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben mit besonderer Rücksicht auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchialdrüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit der Bronchialschleimhaut ist festzustellen.

6. Bei Pockenseuche. Bearbeiten

§. 33. Bearbeiten

Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust [414] und der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermittelt wird.

§. 34. Bearbeiten

Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. Ist durch die Obduktion eine der im §. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften anzuordnen.

§. 35. Bearbeiten

Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktionsplätze und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen.

Das Obduktionsprotokoll. Bearbeiten

§. 36. Bearbeiten

Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (siehe §. 1) ein Protokoll aufgenommen.
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zweck haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolles entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokolle beizugeben.

Der technische Befund. Bearbeiten

§. 37. Bearbeiten

Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift.
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ etc. waren. [415]
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben.

Das Gutachten. Bearbeiten

§. 38. Bearbeiten

Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vorläufiges Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergleiche §. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen.
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt des Obduktionsprotokolles oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein.

§. 39. Bearbeiten

Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 und 38) besonders vermerkt werden.

Das Obergutachten. Bearbeiten

§. 40. Bearbeiten

Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen (§§. 14 und 16 des Gesetzes).