Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 19. Dezember 1895

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 44, Seite 463
Fassung vom: 19. Dezember 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1895
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2282.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 19. Dezember 1895.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des Zollgrenzbezirks des Königlich württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 19. Dezember 1895.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.