Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 5, Seite 38
Fassung vom: 26. Februar 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1889
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1847.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 26. Februar 1889.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Kassen der württembergischen Eisenbahn- und der württembergischen Bodensee-Dampfschifffahrts-Verwaltung in Friedrichshafen auch fernerhin in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 26. Februar 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.