Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen
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(Nr. 3261.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen. Vom 22. Juni 1906.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Königlich Württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 22. Juni 1906.