Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 7. November 1892

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 42, Seite 1038
Fassung vom: 7. November 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1892
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2055.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 7. November 1892.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen, den Beschluß vom 4. März 1890 (Bekanntmachung vom 21. März 1890, Reichs-Gesetzbl. S. 60) dahin abzuändern, daß vom 1. Januar 1893 ab das Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbieres und Zerbster Bitterbieres, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei Prozent nicht besitzen, innerhalb des Herzogthums Anhalt gestattet werden darf.

Berlin, den 7. November 1892.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.