Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 29. Februar 1904

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 11, Seite 138
Fassung vom: 29. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. März 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 3024.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 29. Februar 1904.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Februar d. J. auf Grund des § 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Herzogtums Braunschweig zu gestatten.

Berlin, den 29. Februar 1904.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.