Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 11, Seite 68
Fassung vom: 21. Februar 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[68]


(Nr. 3301.) Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 21. Februar 1907.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes der Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämter Singen[1] und Konstanz in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 21. Februar 1907.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Stengel.

Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1907, Nr. 18, S. 151 [151] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Siegen