Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker
[166]
(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 6. Mai 1902.
Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen,
- daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist.
- Berlin, den 6. Mai 1902.