Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 4, Seite 11 - 13
Fassung vom: 28. Februar 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 63.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868.

Auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen Bund sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden, und zwar:

von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
der unterzeichnete Kanzler des Norddeutschen Bundes,
der Präsident des Bundeskanzler-Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück,
der Generallieutenant und Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements v. Podbielski,
der Kontre-Admiral Jachmann,
der General-Steuerdirektor, Wirkliche Geheime Rath v. Pommer Esche,
der General-Postdirektor v. Philipsborn,
der Geheime Ober-Justizrath Dr. Pape,
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath Guenther,
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Legationsrath v. Philipsborn,
der Geheime Ober-Finanzrath Wollny,
der Geheime Regierungsrath Graf zu Eulenburg;
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Freiherr v. Friesen,
der Geheime Rath und Ministerialdirektor im Ministerium des Innern Dr. Weinlig,[12]
der Geheime Finanzrath v. Thümmel,
der Oberst und Militairbevollmächtigte in Berlin v. Brandenstein;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legationsrath Hofmann;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin:
der Staatsrath v. Müller,
der Generalmajor v. Bilguer;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach:
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Dr. v. Watzdorf;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz:
der Drost und Kammerherr v. Oertzen;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg:
der Staatsrath Bucholtz;
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg:
der Staatsminister v. Campe,
der Ministerresident, Geheime Rath v. Liebe;
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen:
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Krosigk;
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg:
der Staatsminister v. Gerstenberg Zech;
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha:
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Seebach;[13]
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt:
der Regierungsrath Dr. Sintenis;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt:
der Staatsminister v. Bertrab;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen:
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont:
der Geheime Regierungsrath Klapp;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie:
der Regierungspräsident Dr. Herrmann;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie:
der Staatsminister v. Harbou;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe:
der Geheime Regierungsrath Höcker;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Lippe:
der Kabinetsminister v. Oheimb;
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck:
der Senator Dr. Curtius;
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen:
der Senator Gildemeister;
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg:
der Senator Dr. Kirchenpauer.

Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 28. Februar 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.