Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 54, Seite 1014
Fassung vom: 20. November 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2733.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 20. November 1900.

Der Bundesrath hat beschlossen, dem letzten Absatze des §. 1 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, vom 11. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) folgenden Satz beizufügen:

Wird in Folge der Herabsetzung des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktien zum Börsenhandel zugelassen waren, die im Abs. 1 festgesetzte Gesammtsumme nicht mehr erreicht, so kann die Zulassungsstelle im Einzelfalle die erneute Zulassung der Aktien beschließen.
Berlin, den 20. November 1900.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.