Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung der Angehörigen Dänemarks, Norwegens und Schwedens für unschuldig erlittene Untersuchungshaft

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung der Angehörigen Dänemarks, Norwegens und Schwedens für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 24, Seite 465
Fassung vom: 3. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3234.) Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung der Angehörigen Dänemarks, Norwegens und Schwedens für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Vom 3. Mai 1906.

Auf Grund des § 12 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird hierdurch bekannt gemacht, daß durch die Gesetze des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift verbürgt ist.

Berlin, den 3. Mai 1906.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Tschirschky.