Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen
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(Nr. 386.) Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen. Vom 9. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
- 1) Die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen auf Grund wissenschaftlich erprobter Leistungen ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von Seiten eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.
- 2) Ueber Gesuche um Entbindung von der vorgeschriebenen Prüfung entscheiden die in der Bekanntmachung vom 25. September d. J., betreffend die Prüfung der Aerzte etc. (Bundesgesetzbl. S. 635.), unter Nummer 1. und 2. genannten Centralbehörden.
- 3) Diese Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gutachten der in der Bekanntmachung vom 25. September d. J. angeordneten Prüfungsbehörde, wenn es sich um die Dispensation eines als Lehrer an eine Norddeutsche Universität zu berufenden Gelehrten handelt. In allen anderen Fällen wird zuvor ein Gutachten der gedachten Prüfungsbehörden eingeholt. Den letzteren bleibt es überlassen, ihre Information für das Gutachten durch ein mit dem Nachsuchenden abzuhaltendes Kolloquium zu ergänzen.
- 4) Die Centralbehörde stellt über die Ertheilung der Dispensation eine Bescheinigung aus und zeigt den Namen des Dispensirten dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes zum Zweck der Veröffentlichung an.
- Berlin, den 9. Dezember 1869.