Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 5, Seite 258
Fassung vom: 9. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3564.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. Vom 9. Januar 1909.

Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird versuchsweise gestattet, „reines Stickstofftetroxyd“ im Verkehre von Griesheim a. M. und von Badisch-Rheinfelden nach Cöln-Deutz unter den für „flüssiges Chlor“ in Nr. XLIV der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgesehenen Bedingungen zu befördern.

Berlin, den 9. Januar 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.