Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd
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(Nr. 3564.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. Vom 9. Januar 1909.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird versuchsweise gestattet, „reines Stickstofftetroxyd“ im Verkehre von Griesheim a. M. und von Badisch-Rheinfelden nach Cöln-Deutz unter den für „flüssiges Chlor“ in Nr. XLIV der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgesehenen Bedingungen zu befördern.
- Berlin, den 9. Januar 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.