Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen
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(Nr. 2738.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. Vom 28. November 1900.
Auf Grund von §. 139h Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:
- 1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Komtoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung [1034] der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.
- Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Personen während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet werden.
- 2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (§. 139g der Gewerbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (§. 139h Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß.
- 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft.
- Berlin, den 28. November 1900.