Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr
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(Nr. 2693.) Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr. Vom 4. Juli 1900.
Der Bundesrath hat auf Grund der §§. 24, 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) beschlossen, daß für den Fall einer Cholera- oder Pestgefahr hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus dem Auslande nachstehende Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können:
- 1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchten Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder Art ist verboten.
- 2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
- 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
- Berlin, den 4. Juli 1900.