Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 555
Fassung vom: 4. Juli 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2693.) Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr. Vom 4. Juli 1900.

Der Bundesrath hat auf Grund der §§. 24, 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) beschlossen, daß für den Fall einer Cholera- oder Pestgefahr hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus dem Auslande nachstehende Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können:

1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchten Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder Art ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 4. Juli 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.