Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 5. Mai 1905

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 20, Seite 317
Fassung vom: 5. Mai 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[317]


(Nr. 3131.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 5. Mai 1905.

Durch Vereinbarung zwischen der Königlich Bayerischen und der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Regierung ist der bisher einen eigenen Weinbaubezirk bildende Amtsgerichtsbezirk Königsberg in Franken dem zweiten fränkischen Weinbaubezirke zugelegt worden.

Die mit Bekanntmachung vom 3. Oktober v. J. − Reichs-Gesetzbl. S. 371 − veröffentlichte Übersicht der Weinbaubezirke ist daher abzuändern, wie folgt:
Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.
Lau-
fende
Nr.
Umfang des Weinbaubezirkes. Name
des
Weinbaubezirkes.
II. Bayern.
Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg bezw. Oberfranken. 7. Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg: die Bezirksämter Ebern, Hammelburg, Haßfurt, Hofheim, Karlstadt, Kissingen, Neustadt a.S., Schweinfurt und Würzburg sowie die Städte Schweinfurt und Würzburg und vom Regierungsbezirk Oberfranken: die Bezirksämter Bamberg I und II, Forchheim und Staffelstein sowie die Städte Bamberg und Forchheim; ferner der Herzoglich Sächsische Amtsgerichtsbezirk Königsberg in Franken. 2. Fränkischer Weinbaubezirk.
Abschnitt IX der Übersicht ist zu streichen.
Berlin, den 5. Mai 1905.
Der Reichskanzler.


In Vertretung:
Graf von Posadowsky.