Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 12. Januar 1905

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 2, Seite 3
Fassung vom: 12. Januar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3098.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 12. Januar 1905.

Durch Vereinbarung zwischen der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Badischen Regierung ist die württembergische Exklave Hohentwiel dem 6. badischen Weinbaubezirke zugelegt worden.

Die mit Bekanntmachung vom 3. Oktober v. J. – Reichs-Gesetzbl. S 371 – veröffentlichte Übersicht der Weinbaubezirke ist daher abzuändern wie folgt:
Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.
Lau-
fende
Nr.
Umfang des Weinbaubezirkes. Name
des
Weinbaubezirkes.
V. Baden 6. Kreis Konstanz und die württembergische Exklave Hohentwiel.


Berlin, den 12. Januar 1905.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Jonquières.