Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe
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(Nr. 2048.) Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Vom 1. September 1892.
In Abänderung des §. 5 Nr. 1 der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) hat der Bundesrath beschlossen, daß die von den Schiffen zu führenden Namen auf denselben in einer Schrift von solcher Größe anzubringen sind, daß die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens zehn Centimeter beträgt.
- Berlin, den 1. September 1892.