Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 20, Seite 163 - 166
Fassung vom: 5. Mai 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Mai 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3039.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten. Vom 5. Mai 1904.

Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) und des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat die nachstehenden

Vorschriften, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten,

erlassen:

§ 1. Bearbeiten

Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschriften ist die Fischerei, die an der deutschen Ost- oder Nordseeküste mit offenen oder teilweise gedeckten Fahrzeugen oder mit gedeckten Segelfahrzeugen von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, einschließlich derjenigen, welche mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine ausgestattet sind, betrieben wird.

§ 2. Bearbeiten

Kleine Hochseefischerei ist die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen Kanale betrieben wird, soweit sie nicht zur Küstenfischerei gehört.

§ 3. Bearbeiten

Mittlere Hochseefischerei ist die Fischerei, die nördlich von 61 Grad nördlicher Breite zwischen 30 Grad westlicher und 50 Grad östlicher Länge von Greenwich betrieben wird.

§ 4. Bearbeiten

Große Hochseefischerei ist die Fischerei in allen Meeren, soweit sie nicht unter eine der in §§ 1 bis 3 genannten Klassen fällt. [164]

§ 5. Bearbeiten

Die Führer von Fahrzeugen in der Küstenfischerei bedürfen eines nautischen Befähigungsnachweises nicht.
Unberührt bleiben polizeiliche Vorschriften der Landesbehörden über die gewerbsmäßige Personenbeförderung in offenen Fischereifahrzeugen.

§ 6. Bearbeiten

Für die Führer von Fahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei gelten folgende Bestimmungen:
1. Auf gedeckten Segelfahrzeugen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, auch wenn diese mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine ausgestattet sind, und auf Dampffahrzeugen von weniger als 250 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt müssen die Führer
a) eine auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgende, mindestens fünfzigmonatige Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischereifahrzeugen in der Eigenschaft als Decksmann zurückgelegt haben;
b) in einer mündlichen Prüfung Kenntnis des Seestraßenrechts und der Rettungsmaßregeln bei Strandungen sowie in der Benutzung der Seekarten im Gebiete der kleinen Hochseefischerei,
c) ausreichendes Seh-[1] und Farbenunterscheidungsvermögen gemäß §§ 1, 45 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) nachweisen.
Zur Führung der in der Ostsee fischenden Segelfahrzeuge ist jedoch bis auf weiteres eine Fahrzeit (a) von sechsunddreißig Monaten ausreichend und eine Prüfung (b) nicht erforderlich.
2. Auf größeren als den zu 1 angegebenen Fahrzeugen müssen die Führer das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen.

§ 7. Bearbeiten

Die Führer von Fahrzeugen in mittlerer Hochseefischerei müssen
a) das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen;
b) durch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung genügende Kenntnis in folgenden Fächern nachweisen:
1. Gebrauch der Seekarten unter Berücksichtigung von Kompaßablenkung, Strömung, Lotung und Standlinienmethode,
2. Bestimmung der Breite aus Meridianhöhen der Sonne und Fixsterne sowie aus Nebenmeridianhöhen des Polarsterns nach Chronometer und Länge,
3. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen,
4. Bestimmung der Mißweisung und Ablenkung der Kompasse aus Amplituden und Azimuten der Gestirne unter Benutzung der Azimuttafeln; [165]
c) vor oder nach der Prüfung zu a zwölf Monate in der Hochseefischerei als Bestmann zur See gefahren sein.

§ 8. Bearbeiten

Die Führer von Fahrzeugen in großer Hochseefischerei müssen die Befähigung als Schiffer auf großer Fahrt besitzen.

§ 9. Bearbeiten

Schiffer auf großer Fahrt sind zur Führung von Seefischereifahrzeugen jeder Art und Größe in allen Fahrten, Seesteuerleute zur Führung von Seefischereifahrzeugen jeder Art und Größe in der kleinen Hochseefischerei befugt. Zur Führung von Seefischereifahrzeugen in der mittleren Hochseefischerei sind Seesteuerleute erst nach einer zwölfmonatigen Fahrzeit als Bestmann in der Hochseefischerei oder als Seesteuermann befugt.

§ 10. Bearbeiten

Neben dem Führer des Schiffes müssen
a) die im § 6 unter 2 bezeichneten größeren Fahrzeuge in kleiner sowie alle Fahrzeuge in mittlerer Hochseefischerei einen Bestmann,
b) die Fahrzeuge in großer Hochseefischerei einen Steuermann
an Bord haben.

§ 11. Bearbeiten

Der Bestmann muß nachweisen:
a) in kleiner Hochseefischerei (§ 6 unter 2) eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs auf Seeschiffen oder Seefischereifahrzeugen als Decksmann zurückgelegte Fahrzeit von mindestens dreißig Monaten,
b) in mittlerer Hochseefischerei die Befähigung als Schiffer auf kleiner Fahrt sowie eine vor oder nach der Schifferprüfung als Decksmann in Hochseefischerei zurückgelegte Fahrzeit von zwölf Monaten.
Zum Steuermann eines Fahrzeugs in großer Hochseefischerei innerhalb des Atlantischen Ozeans südlich bis zum Kap der guten Hoffnung genügt bis auf weiteres ein Schiffer auf kleiner Fahrt, welcher die im § 7 unter b vorgesehene Zusatzprüfung abgelegt und zwölf Monate als Bestmann in Hochseefischerei zugebracht hat.

§ 12. Bearbeiten

Für den Maschinendienst müssen Dampffahrzeuge geprüfte Maschinisten an Bord haben, und zwar:
1. in kleiner Hochseefischerei
a) die im § 6 unter 1 bezeichneten Fahrzeuge einen Maschinisten IV. Klasse; auf Segelfahrzeugen, die nur mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine ausgestattet sind, ist ein mit Befähigungszeugnis versehener Maschinist nicht erforderlich;
b) die im § 6 unter 2 bezeichneten größeren Fahrzeuge zwei Maschinisten IV. Klasse;
2. in mittlerer Hochseefischerei einen Maschinisten III. Klasse als leitenden Maschinisten und einen Maschinisten IV. Klasse; [166]
3. in großer Hochseefischerei einen Maschinisten II. Klasse als leitenden Maschinisten und einen Maschinisten III. Klasse.

§ 13. Bearbeiten

Bis auf weiteres ist die im § 6 unter 1b bezeichnete Prüfung vor den Prüfungskommissionen für Küstenschiffer, die im § 7 unter b bezeichnete Zusatzprüfung vor den Prüfungskommissionen für Schiffer auf kleiner Fahrt abzulegen. Auf das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Befähigungszeugnisse finden die einschlägigen für die Schifferprüfungen geltenden Vorschriften der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) entsprechende Anwendung. In der Zusatzprüfung muß der Prüfling, um als bestanden zu gelten, in allen Fächern der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung genügen.
Die Prüfungsgebühr beträgt für jede dieser Prüfungen fünf Mark. Findet die Zusatzprüfung in Verbindung mit der Schifferprüfung für kleine Fahrt statt, so ist eine besondere Prüfungsgebühr für sie nicht zu entrichten.

§ 14. Bearbeiten

Der Reichskanzler ist befugt, im Einvernehmen mit der beteiligten Landesregierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.

§ 15. Bearbeiten

Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften als Führer oder Maschinist von Hochseefischereifahrzeugen zugelassen ist, behält seine Gewerbebefugnis im bisherigen Umfange.

§ 16. Bearbeiten

Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. Bis dahin bleiben die §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Geltung. Zu dem angegebenen Zeitpunkte treten diese Bekanntmachung und, soweit sie sich auf Fischereidampfschiffe beziehen, die Bestimmungen im § 2 Abs. 1 unter a und § 7 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 26. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) außer Kraft.
Berlin, den 5. Mai 1904.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.


Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 21, Seite 168 [168] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: See-