Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 14, Seite 148 - 149
Fassung vom: 27. April 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. April 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[148]

(Nr. 2093.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 27. April 1893.

Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,

erlassen:

I.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien unterliegt folgenden Beschränkungen:
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannen) und der Bimssandsteine (Schwemmsteine) nicht verwendet werden.

II.

In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bls Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Abweichungen von den Vorschriften der §§. 135 Absatz 3, 136 Absatz 1 Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1. Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als zwölf Stunden dauern.
2. Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechsundsechszig Stunden nicht überschreiten.
3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über neun Uhr Abends hinaus dauern.

III.

Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen von den unter II nachgelassenen Abweichungen auch nur zum Theil Gebrauch [149] gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der §§. 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Arbeiterinnen Vormittags, gegen Mittag und Nachmittags je eine Pause gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
2. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster ausgehängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach §. 138 der Gewerbeordnung der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzutragen sind, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hinsichtlich der jungen Leute nicht angegeben zu werden.
Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter II bezeichneten Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde gestattet, wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind, sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Arbeitszeit eingetragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt sind, Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, muß aus der Tabelle zu ersehen sein.
3. An der Arbeitsstätte muß neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergiebt.

IV.

Die Bestimmungen unter I treten am 1. Januar 1894, die Bestimmungen unter II und III mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültigkeit.
Berlin, den 27. April 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.