Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 6. Juli 1906

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 39, Seite 853
Fassung vom: 6. Juli 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3267.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 6. Juli 1906.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

Im Eingange der Ziffer II der Bekanntmachung vom 27. Mai 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 170), betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, treten an Stelle der Worte: „bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke“ die Worte: „bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb im Zusammenhange stehenden Arbeiten“.
Berlin, den 6. Juli 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.