Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 16, Seite 334–336
Fassung vom: 24. März 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1892
Inkrafttreten:
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(Nr. 2005.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien. Vom 24. März 1892.

Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien,

erlassen:

I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle, sowie zum Transport der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen nicht verwendet werden.
2. Im Füllhause, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen, den Trockenkammern und den Maischräumen sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Für Zuckerraffinerien kann von der Landes-Zentralbehörde die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in diesen Räumen [335] bis längstens zum 1. April 1893 gestattet werden, wenn dies im Interesse der Arbeiterinnen geboten erscheint oder wenn die sofortige Durchführung des Verbots eine erhebliche Betriebseinschränkung zur Folge haben würde.
II. Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien treten die Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Eine Beschäftigung während der Nachtzeit darf nicht auf den Zuckerböden und nicht beim Trocknen der Schnitzel, übrigens nur mit solchen Arbeiten stattfinden, welche für den Fortgang des kontinuirlichen Betriebes unentbehrlich sind.
2. Die Beschäftigung während der Nachtschicht darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch mehrere Pausen unterbrochen sein, von denen eine mindestens eine Stunde beträgt.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf weder in den Tag- noch in den Nachtschichten innerhalb einer Woche mehr als fünfundsechszig Stunden betragen.
Zwischen zwei Nachtschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen.
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
Der wöchentliche Wechsel zwischen den Tag- und Nachtschichten ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Tagschicht beschäftigt werden dürfen.
Der Schichtwechsel darf nicht in die Zeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens fallen.
3. Die Anzahl der in Tag- und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen darf in Rohzuckerfabriken sowie in denjenigen Zuckerraffinerien, welche nicht während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die Zahl der im Durchschnitt der beiden letzten Betriebsperioden, in denjenigen Zuckerraffinerien, welche während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die Zahl der im Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre in Tag- und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen nicht überschreiten. Diese Zahl ist bis zum 1. Juni 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) nachzuweisen.
In Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien dürfen vom 1. April 1894 ab nur noch zwei Drittel, vom 1. April 1896 ab nur noch ein Drittel dieser Höchstzahl von Arbeiterinnen in Tag- und Nachtschichten beschäftigt werden.
4. Die Arbeitsräume und Verkehrsstellen (Treppen, Gänge, Wege, Höfe u. s. w.) müssen bei Dunkelheit genügend erleuchtet sein, die [336] Arbeitsräume müssen einen ausreichenden Luftraum haben, mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen und in der kalten Jahreszeit erwärmt sein.
5. Den Arbeiterinnen müssen gesonderte, angemessen eingerichtete und sauber gehaltene Ankleide- und Waschräume, während der Pausen angemessen eingerichtete und sauber gehaltene Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt werden. Die Räume müssen in der kalten Jahreszeit erwärmt werden.
Auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde sind den Arbeiterinnen Einrichtungen zur Herrichtung von Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
Während der einstündigen Pause darf den Arbeiterinnen der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur gestattet werden, wenn in denselben während dieser Zeit der Betrieb ruht.
6. Die Bedürfnißanstalten müssen für die Geschlechter getrennt, mit besonderen Zugängen versehen sein und für die Zahl der Arbeiter ausreichen.
Sie müssen nebst ihren Zugängen bei Dunkelheit genügend erleuchtet sein und von den in warmen Räumen beschäftigten Arbeitern ohne besondere Erkältungsgefahr erreicht werden können.
7. Für die in Tag- und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen ist ein Verzeichniß in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht beschäftigten je eine Abtheilung bilden. Das Verzeichniß muß die Angabe der Arbeitstage, des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Pausen enthalten und ist in denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen zur Nachtzeit beschäftigt werden, an geeigneter Stelle auszuhängen.
8. In den unter 7 bezeichneten Räumen ist neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine besondere Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 7 wiedergiebt.
III. Die Bestimmungen unter I treten mit dem 1. Mai 1892, die Bestimmungen unter II mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1902, die Bestimmungen unter II bis zum 1. April 1898 Gültigkeit.
Berlin, den 24. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.