Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 13, Seite 72
Fassung vom: 5. März 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2847.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. Vom 5. März 1902.

Auf Grund des §. 139a Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten,

erlassen:

I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten unterliegen folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle sowie zum Transporte der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen nicht verwendet werden.
2. Im Füllhaus, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen, den Trockenkammern, den Maischräumen, den Räumen zum Decken des Brotzuckers, den Nutschräumen, den Trockenanlagen der Strontianziegeleien sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, ist neben der nach §. 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine zweite Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Bestimmungen wiedergiebt.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1902 in Kraft und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Berlin, den 5. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.