Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 32, Seite 219
Fassung vom: 21. Juli 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1888
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1817.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken. Vom 21. Juli 1888.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken

erlassen:

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der Anfertigung sogenannter Präservativs und anderer zu gleichem Zwecke dienender Gegenstände in Fabriken ist untersagt.
Berlin, den 21. Juli 1888.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.