Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken
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(Nr. 1817.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken. Vom 21. Juli 1888.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken
erlassen:
- Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der Anfertigung sogenannter Präservativs und anderer zu gleichem Zwecke dienender Gegenstände in Fabriken ist untersagt.
- Berlin, den 21. Juli 1888.