Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken
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(Nr. 2002.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken. Vom 17. März 1892.
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken
erlassen:
- I. In Cichorienfabriken darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
- II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmung unter I wiedergiebt.
- III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
- Sie treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
- Berlin, den 17. März 1892.