Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 5, Seite 27 - 28
Fassung vom: 17. Januar 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 611.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat. Vom 17. Januar 1871.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Maßgabe der vom Bundesrathe auf Grund des letzten Absatzes des §. 57. der Bundes-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) getroffenen Bestimmungen die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten Behörden befugt sind, Ausländern und Angehörigen solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat, Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen auszustellen, welche für den ganzen Umfang desjenigen Gebietes Geltung haben, innerhalb dessen die Bundes-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. in Wirksamkeit getreten ist.

Berlin, den 17. Januar 1871.
Der Bundeskanzler.

Im Auftrage:
Eck.


Verzeichniß derjenigen Behörden, welche zur Ausstellung von Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen an Ausländer etc. befugt sind.

I. Königreich Preußen.

Die Regierungen zu Stralsund, Stettin, Cöslin, Danzig, Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, Bromberg, Posen, Oppeln, Breslau, Liegnitz, Kassel, Wiesbaden, Coblenz, Trier, Aachen, Düsseldorf, Münster, Schleswig, ferner die Landdrosteien[1] zu Osnabrück, Aurich, Stade und das Admiralitäts-Kommissariat zu Oldenburg, letzteres für das Jadegebiet.

II. Königreich Sachsen.

Die Kreisdirektionen zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig.

III. Großherzogthum Hessen.

Die Kreisämter zu Offenbach, Dieburg, Neustadt, Erbach, Lindenfels, Wimpfen, Heppenheim, Worms und Alzey. [28]

IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.

Die Gewerbekommission zu Schwerin.

V. Großherzogthum Sachsen.

Der Direktor des IV. Verwaltungsbezirks zu Dermbach.

VI. Großherzogthum Oldenburg.

Die Polizeidirektion zu Oldenburg und die Regierung zu Eutin.

VII. Herzogthum Sachsen-Meiningen.

Die Verwaltungsämter zu Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Sonneberg und Saalfeld.

VIII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.

Das Landrathsamt zu Coburg und das Justizamt zu Königsberg.

IX. Fürstenthum Reuß älterer Linie.

Das Landrathsamt zu Greiz und das Justizamt zu Burgk.

X. Freie und Hansestadt Lübeck.

Das Polizeiamt zu Lübeck.

XI. Freie Hansestadt Bremen.

Die Polizeidirektion zu Bremen.

XII. Freie und Hansestadt Hamburg.

Das Gewerbebüreau zu Hamburg und das Amt zu Ritzebüttel.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 6, S. 30 [30] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Drosteien