Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 35, Seite 323 - 324
Fassung vom: 11. August 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. August 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 688.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 11. August 1871.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer u. s. w., vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Folge der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 10. Juni 1869., betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde (Bundesgesetzbl. S. 192.), auf das gesammte Bundesgebiet einschließlich Elsaß-Lothringens die Anfertigung von Reichsstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehener Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer bewirkt ist.

Die Reichsstempelmarken sind mit der Umschrift „Deutscher Wechselstempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, bezeichnet und lauten wie die bisherigen Stempelmarken auf Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15, 22½, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen. Die mit dem Reichsstempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15, 22½ und 30 Groschen.
Von der Mitte dieses Monats ab werden die Reichsstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehenen Blankets allmälig in den Debit übergehen.
Ein Umtausch der in die Hände des Publikums übergegangenen älteren Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets gegen die neuen Reichsstempelmarken und Blankets findet nicht statt, vielmehr können die mit „Norddeutscher Wechselstempel“ bezeichneten älteren Marken und Blankets bis auf Weiteres auch ferner zur Entrichtung der Wechselstempelabgabe verwendet werden.
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundesstempelmarken in der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 267.) unter II. [324] enthaltenen Bestimmungen finden auf die Reichstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehenen Blankets ebenmäßig Anwendung.
Berlin, den 11. August 1871.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.