Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 12, Seite 53
Fassung vom: 18. März 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 620.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern. Vom 18. März 1871.

Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. April d. J. fällig werdenden, laut Bekanntmachung vom 7. November 1870. (Bundesgesetzbl. S. 603.) in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen fünf Millionen Thaler Schatzanweisungen (Serie XI. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen (Serie V. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) in dem Betrage von fünf Millionen Thaler nach Maßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.), und zwar in Abschnitten von je zehntausend Thalern ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf drei Monate – vom 1. April bis zum 1. Juli 1871. – festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 18. März 1871.
Der Bundeskanzler.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.