Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern
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Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- [598] und Marineverwaltung fernerweit verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei und einhalb Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf vier Monate – und zwar für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VII. der Bundesschatzanweisungen vom Jahre 1870.) vom 1. November d. J. ab und für eine weitere Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VIII. der Bundesschatzanweisungen vom Jahre 1870.) vom 1. Dezember d. J. ab – festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
- Versailles, den 16. Oktober 1870.