Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 16, Seite 127 - 129
Fassung vom: 6. Mai 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Mai 1901
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(Nr. 2759.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten. Vom 6. Mai 1901.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Mai d. J. die nachstehenden Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 905) beschlossen.

Berlin, den 6. Mai 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


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Bestimmungen
zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten.


I. Auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 905) wird Folgendes bestimmt:
1. Zu §. 5a. Bedingungen, unter denen bei der Darstellung des Ampere die Abscheidung des Silbers stattzufinden hat.
Die Flüssigkeit soll eine Lösung von 20 bis 40 Gewichtstheilen reinen Silbernitrats in 100 Theilen chlorfreien destillirten Wassers sein; sie darf nur solange benutzt werden, bis im Ganzen 3 Gramm Silber auf 100 Kubikzentimeter der Lösung elektrolytisch abgeschieden sind. [128]
Die Anode soll, soweit sie in die Flüssigkeit eintaucht, aus reinem Silber bestehen. Die Kathode soll aus Platin bestehen. Uebersteigt die auf ihr abgeschiedene Menge Silber 0,1 Gramm auf das Quadratcentimeter, so ist das Silber zu entfernen.
Die Stromdichte soll an der Anode ein Fünftel, an der Kathode ein Fünfzigstel Ampere auf das Quadratcentimeter nicht überschreiten.
Vor der Wägung ist die Kathode zunächst mit chlorfreiem destillirten Wasser zu spülen, bis das Waschwasser bei dem Zusatz eines Tropfens Salzsäure keine Trübung zeigt, alsdann 10 Minuten lang mit destillirtem Wasser von 70 Grad bis 90 Grad auszulaugen und schließlich mit destillirtem Wasser zu spülen. Das letzte Waschwasser darf kalt durch Salzsäure nicht getrübt werden. Die Kathode wird warm getrocknet, bis zur Wägung im Trockengefäß aufbewahrt, und nicht früher als 10 Minuten nach der Abkühlung gewogen.
2. Zu §. 5b. Bezeichnungen elektrischer Einheiten.
a) Die Elektrizitätsmenge, welche bei einem Ampere in einer Sekunde durch den Querschnitt der Leitung fließt, heißt eine Amperesekunde (Coulomb), die in einer Stunde hindurchfließende Elektrizitätsmenge heißt eine Amperestunde.
b) Die Leistung eines Ampere in einem Leiter von einem Volt Endspannung heißt ein Watt.
c) Die Arbeit von einem Watt während einer Stunde heißt eine Wattstunde.
d) Die Kapazität eines Kondensators, welcher durch eine Amperesekunde auf ein Volt geladen wird, heißt ein Farad.
e) Der Induktionskoeffizient eines Leiters, in welchem ein Volt induzirt wird durch die gleichmäßige Aenderung der Stromstärke um ein Ampere in der Sekunde, heißt ein Henry.
3. Zu §. 5c. Bezeichnungen für die Vielfachen und Theile der elektrischen Einheiten.
Als Vorsätze vor dem Namen einer Einheit bedeuten:
Kilo das Tausendfache,
Mega (Meg)       das Millionfache,
Milli den tausendten Theil,
Mikro (Mikr) den millionten Theil.
4. Zu §. 5d. Berechnung der Stärke, der elektromotorischen Kraft (Spannung) und der Leistung von Strömen wechselnder Stärke oder Richtung.
a) Als wirksame (effektive) Stromstärke – oder, wenn nichts Anderes festgesetzt ist, als Stromstärke schlechthin – gilt die Quadratwurzel aus dem zeitlichen Mittelwerthe der Quadrate der Augenblicks-Stromstärken.
b) Als mittlere Stromstärke gilt der ohne Rücksicht auf die Richtung gebildete zeitliche Mittelwerth der Augenblicks-Stromstärken. [129]
c) Als elektrolytische Stromstärke gilt der mit Rücksicht auf die Richtung gebildete zeitliche Mittelwerth der Augenblicks-Stromstärken.
d) Als Scheitelstromstärke periodisch veränderlicher Ströme gilt deren größter Augenblickswerth.
e) Die unter a bis d für die Stromstärke festgesetzten Bezeichnungen und Berechnungen gelten ebenso für die elektromotorische Kraft oder die Spannung.
f) Als Leistung gilt der mit Rücksicht auf das Vorzeichen gebildete zeitliche Mittelwerth der Augenblicksleistungen.
II. Auf Grund des §. 6 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 werden die äußersten Grenzen der bei gewerbsmäßiger Abgabe elektrischer Arbeit zu duldenden Abweichungen der Elektrizitätszähler von der Richtigkeit wie folgt bestimmt:
1. Gleichstromzähler.
a) Die Abweichung der Verbrauchsanzeige nach oben oder nach unten von dem wirklichen Verbrauche darf bei einer Belastung zwischen dem Höchstverbrauche, für welchen der Zähler bestimmt ist, und dem zehnten Theile desselben nirgends mehr betragen, als sechs Tausendtel dieses Höchstverbrauchs vermehrt um sechs Hundertel des jeweiligen Verbrauchs und ferner bei einer Belastung von ein Fünfundzwanzigstel des obigen Höchstverbrauchs nicht mehr als zwei Hundertel des letzteren.
Auf Zähler, die in Lichtanlagen verwendet werden, finden diese Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die anzuzeigende Leistung nicht unter 30 Watt sinkt.
b) Während einer Zeit, in welcher kein Verbrauch stattfindet, darf der Vorlauf oder der Rücklauf des Zählers nicht mehr betragen, als einem halben Hundertel seines oben bezeichneten Höchstverbrauchs entspricht.
2. Wechselstrom- und Mehrphasenstromzähler.
Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie unter 1, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn in der Verbrauchsleitung zwischen Spannung und Stromstärke eine Verschiebung besteht, der nach 1a ermittelte Fehler in Hundertel des jeweiligen Verbrauchs umgerechnet und der entstehenden Zahl der Hundertel die doppelte trigonometrische Tangente des Verschiebungswinkels hinzugefügt wird. Dabei bedeutet der Verschiebungswinkel den Winkel, dessen Cosinus gleich dem Leistungsfaktor ist. Alle zur Berechnung der Fehler dienenden Größen sind mit dem gleichen Vorzeichen zu nehmen.