Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 34, Seite 311 - 317
Fassung vom: 16. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1904
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(Nr. 3067.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 16. Juli 1904.

Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. Juni 1886 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288) nachstehende Festsetzungen getroffen.

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate vorbehalten.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaats gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.

§ 2. Bearbeiten

Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Abs. 1) der im Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der Viehbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt [312] sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion (§ 7 Abs. 2) zu unterwerfen.

§ 3. Bearbeiten

(1) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Umfang von Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von den beteiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande der betreffenden Tierarten in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich sind. Die Zulassung von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder Schweinen ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerätschaften nach jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Abs. 1, 5 und 6 und § 8) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion der Wagen und Gerätschaften zugelassen werden.

Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren. Bearbeiten

§ 4. Bearbeiten

(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen Zug einzustellen.
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) – aus dem Auslande kommende auf der Grenzübergangsstation – auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche Übergangsstationen sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfiziert am ……………………………………………Stunde ……………………… in ……………………………“ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Viehbeförderung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, so sind sie behufs nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen Desinfektionsanstalt zuzuführen. [313]

§ 5. Bearbeiten

Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden (§ 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie ausgegangen sind.

§ 6. Bearbeiten

(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) alsbald nach Entleerung der Wagen – im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wiedereinganges (vergleiche aber § 1 Abs. 2) alsbald nach Ankunft der Wagen –, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken.
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle kann jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die entladenen Wagen desinfiziert werden müssen. Diese Frist darf 48 Stunden – von der Entladung bis zur Vollendung der Desinfektion – nicht überschreiten.
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnstationen befinden, kann – auch wenn es sich um Stationen verschiedener Verwaltungen handelt – die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt angeordnet werden.
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer Übertragung von Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, Dünger usw. sorgfältig geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen, die eine rechtzeitige Überführung sicherstellen und nachweisbar machen.
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher Sendungen auf bestimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güterwagen (Kurswagen, Viehsammelwagen) brauchen erst auf der – inländischen (vergleiche indessen § 1 Abs. 2) – Endstation des Zuges oder des Kurses, für den sie eingestellt sind, der Reinigung und Desinfektion unterzogen zu werden. Die unterwegs entladenen und leer bis zur Endstation laufenden Wagen sind zur Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurfstoffen sorgfältig geschlossen zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor der Endstation entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Desinfektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzustellen. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagenraume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr ausschließen. [314]

§ 7. Bearbeiten

(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung – Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen usw. sowie ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser – vorangehen. Wo heißes Wasser nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig – erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern – zu entfernen.
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind;
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Desinfektionsapparat erfolgen.
(3) Die verschärfte Desinfektion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, das heißt von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens [315] durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul-und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Abs. 2 unter b genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden.
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe usw. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Abs. 2 unter b und im Abs. 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.

§ 8. Bearbeiten

(1) In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der Verladung und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im § 7 gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion anzuordnen.

§ 9. Bearbeiten

(1) Die festen Rampen, die Vieh- Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger usw. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
(2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 Abs. 3) benutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre Desinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. [316] Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im § 7 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 Abs. 2 unter b und Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden.

§ 10. Bearbeiten

(1) Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
(2) Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, im übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern usw. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege usw. durch Düngerteile ausgeschlossen ist.
(3) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß verbrannt oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen Erdschicht bedeckt ist.
(4) Dünger von Tieren, die mit Maul- und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine oder mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Abs. 3) beseitigt oder mit einer dreiprozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 7 Abs. 2 unter b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.

§ 11. Bearbeiten

(1) Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein- und Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erheben.
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8, § 9 Abs. 1) darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden.
(3) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtransport durchlaufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern mit Zustimmung der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden. [317]

Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§ 12. Bearbeiten

Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.

§ 13. Bearbeiten

Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften überall sicherzustellen.
Berlin, den 16. Juli 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.