Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung
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(Nr. 1132.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die 1/30, 1/15, 1/12 Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als 1/12 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
- Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
- Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 12. April 1876.