Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 27, Seite 304 - 306
Fassung vom: 21. September 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. September 1875
Inkrafttreten:
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[304]

(Nr 1085.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich:
lübeckische Speziesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler),
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges,
12-Schillingstücke, lübeckischen, hamburgischen oder mecklenburgischen, auch rostocker oder wismarer Gepräges;
2-Schillingstücke,
1-Schillingstücke, (s. g. schweren Schillinge),
½-Schillingstücke, (Sechslinge),
¼- Schillingstücke, (Dreilinge)
2. die im Zwölfthaler- und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen 1-Schillingstücke (s. g. leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges, die im Zwölfthalerfuß ausgeprägten silbernen halben Schillinge (Sechslinge) und Viertelschillinge (Dreilinge) mecklenburgischen Gepräges und die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Einpfennigstücke mecklenburgischen, rostocker und wismarer Gepräges;
3. nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbrandenburgischen und preußischen Gepräges:
die bis zum Jahre 1810 geprägten ⅔-Thaler- oder 16-gGr.-Stücke,
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½- und ¼-Thalerstücke,
die bis zum Jahre 1785 geprägten 1/5-Thalerstücke (s. g. Tymphe oder preußische Achtzehnkreuzerstücke),
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten ⅓- und 1/6-Thalerstücke;
4. die für die ehemals polnischen Landestheile der preußischen Monarchie geprägten Drei- und Ein-Kupfergroschen (1/60- und 1/180-Thaler) preußischen Gepräges;
5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten
1/1-Reichsthaler und Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges.
⅔-Reichsthaler
Es ist daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. [305]

§. 2.

Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
die Zweimarkstücke (32 Schillinge), lübeckischen, hamburgischen oder mecklenburgischen Gepräges.
die Einmarkstücke (16 Schillinge),
die 8-Schillingstücke,
die 4-Schillingstücke
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 3.

Die im Umlaufe befindlichen, in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Oktober, November und Dezember 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt.
Nach dem 31. Dezember 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 4.

Die Einlösung der in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Zu §. 1 Nr. 1 und §. 2:
die lübeckischen Speziesthaler zu 4 Mark 50 Pf. Reichsmünze,
die Dreimarkstücke zu 3 Mark 60 Pf. Reichsmünze,
die Zweimarkstücke zu 2 Mark 40 Pf. Reichsmünze,
die Einmarkstücke zu 1 Mark 20 Pf. Reichsmünze,
die 12-Schillingstücke zu – Mark 90 Pf. Reichsmünze,
die 8-Schillingstücke zu – Mark 60 Pf. Reichsmünze,
die 4-Schillingstücke zu – Mark 30 Pf. Reichsmünze,
die 2-Schillingstücke zu – Mark 15 Pf. Reichsmünze,
die 1-Schillingstücke (s. g. schweren Schillinge) zu – Mark Pf. Reichsmünze,
die ½-Schillingstücke (Sechslinge) zu – Mark Pf. Reichsmünze,
die ¼-Schillingstücke (Dreilinge) zu – Mark 17/8 Pf. Reichsmünze,
Zu §. 1 Nr. 2:
die mecklenburgischen s. g. leichten Schillinge zu 6¼ Pf. Reichsmünze,
die Theilstücke derselben, nämlich:
die mecklenburgischen halben Schillinge (Sechslinge), nach Verhältniß, der Schilling zu 6¼ Pfennig Reichsmünze gerechnet.
die mecklenburgischen Viertelschillinge (Dreilinge),
die mecklenburgischen Zweipfennigstücke (1/6-Schillinge),
die mecklenburgischen Eineinhalbpfennigstücke (1/8-Schillinge),
die mecklenburgischen Einpfennigstücke (1/12 Schillinge)
[306]
Zu §. 1 Nr. 3:
die ⅔-Thalerstücke zu 2 Mark Reichsmünze,
die ½-Thalerstücke zu 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze,
die ¼-Thalerstücke zu – Mark 75 Pf. Reichsmünze,
die 1/5-Thalerstücke zu – Mark 60 Pf. Reichsmünze,
die reduzirten ⅓-Thalerstücke zu – Mark 60 Pf. Reichsmünze,
die reduzirten 1/6-Thalerstücke zu – Mark 30 Pf. Reichsmünze,
Zu §. 1 Nr. 4:
die Drei-Kupfergroschen zu – Mark 5 Pf. Reichsmünze,
die Ein-Kupfergroschen zu – Mark 1⅔ Pf. Reichsmünze,
Zu §. 1 Nr. 5:
die ansbacher und bayreuther 1/1Thaler zu 24/7 Mark Reichsmünze,
die ansbacher und bayreuther ⅔Thaler zu 15/7 Mark Reichsmünze,

§. 5.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 3) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 21. September 1875.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.