Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen
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(Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
- 1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges,
- 2) die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
- 3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
- 4) nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges:
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 2/3 Speziesthaler oder 40 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 1/3 Speziesthaler oder 20 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 1/5 Speziesthaler oder 12 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 1/6 Speziesthaler oder 10 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 1/12 Speziesthaler oder 5 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 1/15 Speziesthaler oder 4 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, Zweisechsling-Stück 1 Schillinge schleswig-holstein. Kurant.
- 5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich sächsischen Gepräges:
- 1/24 Thaler-Stücke,
- 1/48 Thaler-Stücke (Sechser),
- Achtpfenniger,
- Dreier und
- Einpfenniger in Silber und
- Dreier in Kupfer,
- 6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
- Einhundertkreuzer-Stücke und
- Zehnkreuzer-Stücke
- badischen Gepräges.
- Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfennigen preußisch oder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt.
- Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
- Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfennig-Stücke zu 1 ⅔ Pf. Reichsmünze, die ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke zu 3 ⅓ Pf. Reichsmünze, die Zweiheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu 1 ⅔ Pf. Reichsmünze, die Vierheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu 3 ⅓ Pf. Reichsmünze, die Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu 6 ⅔ Pf. Reichsmünze, die sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke zu 1 Mark 15 Pf. Reichsmünze, die sogenannten Kassen-Zweidrittel-Stücke zu 2 Mark 30 Pf. Reichsmünze, die 1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge zu 4 Mark 50 Pf. Reichsmünze, die ⅔ Speziesthaler oder 40 Schillinge, zu 3 Mark – Pf. Reichsmünze, die ⅓ Speziesthaler oder 20 Schillinge zu 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze, die 1/5 Speziesthaler oder 12 Schillinge zu – Mark 90 Pf. Reichsmünze, die 1/6 Speziesthaler oder 10 Schillinge zu – Mark 75 Pf. Reichsmünze, die 1/12 Speziesthaler oder 5 Schillinge zu – Mark 37 ½ Pf. Reichsmünze, die 1/15 Speziesthaler oder 4 Schillinge zu – Mark 30 Pf. Reichsmünze, die 1/24 Speziesthaler oder 2½ Schillinge zu – Mark 18 ¾ Pf. Reichsmünze, das Zweisechsling-Stück oder 1 Schilling zu – Mark 7 ½ Pf. Reichsmünze, die 1/24 Thaler-Stücke sächsischen Gepräges zu – Mark 12 Pf. Reichsmünze, die 1/48 Thaler-Stücke sächsischen Gepräges (Sechser) zu – Mark 6 Pf. Reichsmünze, die Achtpfenniger sächsischen Gepräges zu – Mark 8 Pf. Reichsmünze, die Dreier in Silber und Kupfer sächsischen Gepräges zu – Mark 3 Pf. Reichsmünze, die Einpfenniger sächsischen Gepräges zu – Mark 1 Pf. Reichsmünze, die Einhundertkreuzer-Stücke badischen Gepräges zu 2 Mark 85 5/7 Pf. Reichsmünze, die Zehnkreuzer-Stücke badischen Gepräges zu – Mark 28 4/7 Pf. Reichsmünze,
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§. 4.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 19. Dezember 1874.