Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 31, Seite 315 - 316
Fassung vom: 10. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1875
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[315]


(Nr. 1091.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung. Vom 10. Dezember 1875.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Januar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Januar 1876 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende, auf Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher Währung, nämlich:
die Sechskreuzerstücke,
die Dreikreuzerstücke,
die Einkreuzerstücke und
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller,
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt. [316]
Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 10. Dezember 1875.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.