Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges
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(Nr. 1089.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
- Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten November und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) festgesetzten Werthverhältnisse von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt.
- Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. [312]
§ 3.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 17. Oktober 1875.