Bekanntmachung, betreffend die Anzeigeplicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigeplicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 54, Seite 933
Fassung vom: 28. September 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[933]

(Nr. 3668.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigeplicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. Vom 28. September 1909.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der Bundesrat beschlossen, die in den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Anzeigepflicht auf die Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand sowie auf alle Erkrankungen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krankheit erwecken.

Die Anzeigepflicht beginnt mit dem 1. Januar 1910.
Berlin, den 28. September 1909.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.