Bekanntmachung, betreffend die Anzeigeplicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand
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(Nr. 3668.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigeplicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. Vom 28. September 1909.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der Bundesrat beschlossen, die in den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Anzeigepflicht auf die Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand sowie auf alle Erkrankungen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krankheit erwecken.
- Die Anzeigepflicht beginnt mit dem 1. Januar 1910.
- Berlin, den 28. September 1909.