Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 52, Seite 450
Fassung vom: 8. Dezember 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1904
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3096.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 8. Dezember 1904.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für das Königreich Sachsen wird vom 1. Januar 1905 ab bis auf weiteres für die Influenza der Pferde (Brust- und Rotlaufseuche) sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 8. Dezember 1904.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.