Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarksentzündung der Pferde
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(Nr. 2345.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarksentzündung der Pferde. Vom 12. November 1896.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
- Für die Königlich preußische Provinz Sachsen wird vom 23. November d. J. ab bis auf Weiteres für die Gehirn-Rückenmarksentzündung der Pferde (sogenannte Bornasche Krankheit) die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
- Berlin, den 12. November 1896.